Impressum
Kleingarn - Agrarkontor
Inhaber : Jan Theodor Kleingarn
Johannistal 8
23758 Gremersdorf
Str.Nr.: 2506003516
Gewerbeerlaubnis nach §34 c Absatz 1 der Gewerbeordnung vom 01.01.1978
erteilt durch Amt Oldenburg Land , Ordnungsamt , Hinter den Höfen 2,
23758 Oldenburg / Holst.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Art der Tätigkeit
Die Tätigkeit umfasst den Nachweis oder die Vermittlung von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben, Flächen, Verpachtungen und Geschäftsbeteiligungen. Irrtum, Zwischenverkauf/ Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Die Angaben und Unterlagen zum Objekt basieren auf Informationen der Eigentümer, die der Fa. Kleingarn - Agrarkontor übermittelt wurden. Die Fa. Kleingarn - Agrarkontor ist bemüht, über Vertragspartner oder Objekte möglichst vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten. Für deren Richtig- und Vollständigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden.
§ 2 Maklervertrag
Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn von einem oder mehreren Angeboten der Fa. Kleingarn- Agrarkontor Gebrauch gemacht wird oder (auch mündlich) die Vermittlung eines Objektes gewünscht wird. Mit dem Empfang des Angebots/der Offerte - per Post, E-Mail, Fax, Telefon, durch das Internet oder auf andere Art und Weise - treten diese AGB in Kraft.
§ 3 Courtageanspruch (Provisionsanspruch)
Der Courtageanspruch (Provisionsanspruch) entsteht, sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch die Fa. Kleingarn-Agrarkontor ein Vertrag zustande gekommen ist, selbst wenn die Fa. Kleingarn-Agrarkontor bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat. Es genügt, wenn unsere Tätigkeit zum Abschluss des Vertrages mit-ursächlich gewesen ist.
Die Gebührenrechnung erfolgt aufgrund der abgeschlossenen Provisionsvereinbarung oder, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach der im Angebot/Offerte festgelegten Provision. Sofern weder eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen wurde noch eine Courtage im Angebot ausgewiesen ist, erfolgt die Gebührenrechnung gemäß § 4 AGB.
Der Courtageanspruch entsteht insbesondere auch dann, wenn durch die Vermittlung oder aufgrund eines Nachweises durch die Firma Kleingarn-Agrarkontor der Erwerb zu Bedingungen erfolgt, die vom Angebot abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen gleichwertigen Vertrag oder den Erwerb aus einer Versteigerung heraus erreicht wird. Dies gilt auch, wenn ein Vertrag/Erwerb über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt.
Die Courtage ist jeweils auch dann zu zahlen, wenn einem Anderen als der gemäß Angebot vorgesehenen Rechtsform Rechte am Objekt übertragen werden oder ein Teil- und Mehrerwerb am Objekt erfolgt.
Der Anspruch auf Courtage bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründe rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.
§ 4 Höhe der Courtage (Provision)
Die Vermittlungs- und Nachweisgebühr für den Kauf/Erwerb von Haus- und Grundbesitz beträgt für den Käufer 5,00% des Gesamtkaufpreises zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde.
Bei Verpachtungen / Vermietungen beträgt die Provision
3% zzgl. gesetzl. MwSt. berechnet auf den Vertragswert.
§ 5 Nebenabreden
Nebenabreden zu den Angeboten der Firma Kleingarn-Agrarkontor bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
§ 6 Vertraulichkeit der Angebote
Sämtliche Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich an den jeweiligen Adressaten selbst gerichtet. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder als Original noch inhaltlich zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so ist der Weitergebende verpflichtet, Schadenersatz in Höhe der Courtage gemäß § 4 AGB an die Fa. Kleingarn-Agrarkontor zu zahlen.
§ 7 Doppeltätigkeit, Verweispflicht
Die Firma Kleingarn-Agrarkontor ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner tätig zu werden und hierfür Gebühren zu berechnen. Eine durch die Fa. Kleingarn-Agrarkontor mitgeteilte Gelegenheit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes wird als bisher unbekannt erachtet, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnisnahme schriftlicher Widerspruch erfolgt und gleichzeitig nachgewiesen wird, woher die Kenntnis stammt. Bei erteiltem Makler-Alleinauftrag sind direkte oder auch durch andere Makler benannte Interessenten unverzüglich an den allein beauftragten Makler zu verweisen.
§ 8 Mitteilungs- und Auskunftspflicht
Sobald ein Vertragsabschluss über ein durch die Fa. Kleingarn-Agrarkontor als Auftragnehmer angebotenes Objekt zustande gekommen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es besteht Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unaufgefordert über alle Umstände zu unterrichten, die für die Entstehung und die Höhe des Provisionsanspruchs von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere für den Fall des Abschlusses eines notariell beurkundeten Kaufvertrages.
§ 11 Verzug
Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung der Maklercourtage in Verzug geraten, so werden ihm gemäß §1 Abs. 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz ab dem Verzugszeitpunkt Verzugszinsen p.A. in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet
§ 12 Haftung
Die Haftung für Schäden ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit dieser AGB im Ganzen hiervon unberührt.
Erweisen sich die AGB als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der AGB entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Oldenburg/Holst.